Digitalisierung in der Pflege – die Zeit wird knapp!

Bild zum Blogbeitrag Digitalisierung in der Pflege von Christoph Röthlein Coaching

Digitalisierung in der Pflege – die Zeit wird knapp!

Die Zeit wird knapp.

In den Überlegungen, ob man nun die Gelegenheit wahrnehmen sollte, um dem Betrieb eine digitale Ausstattung zu geben, kommt langsam Zeitdruck auf.

Die tolle Förderung ist nur bis Ende 2021 möglich und beträgt auf die Materialien, die förderfähig sind 40%, maximal 12000 Euro.

Update zu Digitalisierung:
Bisher war das Ende 2021 ausgelaufen und ist nun, laut AOK, bis 2023 verlängert.

Wenn Sie hierzu Hilfe brauchen, unterstütze ich Sie gerne in den Überlegungen und in der Umsetzung der Optimierung Ihrer Abläufe und Dokumentation. Nehmen Sie Kontakt auf.

Dazu im Wortlaut
Digitalisierung birgt, richtig eingesetzt, ein erhebliches Potential zur Entlastung der beruflich Pflegenden in der ambulanten und stationären Altenpflege. Unterstützt durch den Einsatz von digitalen und technischen Lösungen sowie Zukunftstechnologien kann die Arbeitsverdichtung in der Pflege verringert und so mehr Zeit für die personenzentrierte Pflege und Betreuung geschaffen werden.

Um dieses Entlastungspotential zu fördern, kann in den Jahren 2019 bis 2021 jeder ambulanten bzw. stationären Einrichtung ein einmaliger Zuschuss für digitale Anwendungen als Anteilsfinanzierung gewährt werden. Der maximale Förderbetrag beträgt 12.000 Euro bzw. 40 Prozent der anerkannten Investition durch die jeweilige Einrichtung. Förderfähig sind einmalig Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung.

Es können auch mit Investitionen zusammenhängende Schulungen gefördert werden.

Im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege haben sich die Vereinbarungspartner darauf geeinigt, dass die Mittel für Digitalisierungsmaßnahmen gem. § 8 Absatz 8 SGB XI von den Pflegeeinrichtungen bis Ende 2021 möglichst vollständig abgerufen werden.

Hierfür haben die Verbände der Pflegeeinrichtungen zugesagt, die Pflegeeinrichtungen bezüglich der Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit zu informieren, insbesondere im Zusammenhang mit der elektronischen Pflegedokumentation, der elektronischen Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI, der vernetzten Touren- und Dienstplanung sowie der Möglichkeiten von Video-Fallkonferenzen in Pflegeeinrichtungen.